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Kinderpornografie
Kinderpornografie: Die Straftat
Fotos oder Filme, die den sexuellen Missbrauch eines Kindes (Handlungen von, an oder vor Kindern) darstellen, zählen zur Kinderpornografie. Mittlerweile kursieren gigantische Datenmengen im Netz.
LKA NRW

Kinderpornografie im Sinne des § 184 b Strafgesetzbuch (StGB), ist die „fotorealistische Darstellung“ des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Das heißt: Hier liegt eine reale Handlung vor. Ein Kind wird tatsächlich – oftmals schwer – sexuell missbraucht (§ 176 und 176 a StGB). Täter oder Tatbeteiligte fotografieren oder filmen den Missbrauch.

Kinder können niemals in solche Handlungen einwilligen, wie Täter oftmals zu ihrem eigenen Schutz behaupten.

In allen 47 Kreispolizeibehörden des Landes gibt es speziell geschulte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die tagtäglich kinderpornografisches Material auswerten. Hierbei werden die Kreispolizeibehörden durch die Zentrale Auswertungs- und Sammelstelle Kinderpornographie (ZASt) im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unterstützt. Sie koordiniert insbesondere behördenübergreifende Verfahren, steuert den Datenaustausch mit dem Bundeskriminalamt und begleitet internationale Ermittlungen. Bei der Befassung mit den zunehmend umfangreichen Ermittlungsverfahren ist die Fortentwicklung automatisierter Auswerteverfahren ebenso von großer Bedeutung wie die Entwicklung von Auswertesystemen, die auf „Künstlicher Intelligenz“ basieren.

 

Gigantische Datenmengen durch das Internet

Der Besitz von Kinderpornografie ist in Deutschland seit 1993 strafbar. Seit diesem Zeitpunkt entwickelte sich die Technik rasant. Immer mehr Menschen nutzten ab Mitte der 90er Jahre das Internet und dessen stetig wachsende Möglichkeiten: Übertragungsgeschwindigkeiten stiegen, Speicherkapazitäten wurden immer größer. Das ermöglichte den Tausch und Handel von Missbrauchsabbildungen weltweit. Die Bilder der Opfer bleiben oft dauerhaft verfügbar.

Die Ermittlungsverfahren in diesem Deliktsbereich nehmen seither rapide zu, die Mengen sichergestellter Daten ebenso.

Sind Bilder und Videos bekannt oder unbekannt? Sind die Opfer und Täter bereits identifiziert? Um diese Fragen zu beantworten, sind zentrale Sammlungen auf nationaler und internationaler Ebene erforderlich. Der Abgleich der gigantischen Datenmengen ist nur noch mit technischen Vergleichsprogrammen möglich, die ständig fortentwickelt werden.

Diese Entwicklungen erschweren es bis heute, die sichergestellten Datenträger so systematisch, intensiv und vollständig auszuwerten, wie es aus fachlicher Sicht erforderlich ist. Das ist jedoch zwingend notwendig, um den Missbrauch durch Beschuldigte beweissicher festzustellen und weitere Opfer und Täter von bisher unbekanntem – möglicherweise andauerndem – sexuellem Missbrauch zu ermitteln.

Im Jahr 2018 registrierte die Polizei für den Deliktsbereich „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften“ gemäß § 184 b StGB in NRW 1 412 Fälle. 2017 lag die Zahl noch bei 1 250 Fällen. Das entspricht einer Zunahme von 12,6 Prozent. In diesem Deliktsbereich spielt das Internet eine herausragende Rolle: Bei 1 064 Fällen (78,7 Prozent) war das Internet Tatmittel. 92,11 Prozent aller Taten klärte die Polizei auf.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) schätzt, dass das Dunkelfeld im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen achtmal so hoch ist wie die der Justiz bekannten Taten. Bei Delikten der Kinderpornografie geht das BMJV ebenfalls von einem hohen Dunkelfeld aus.

Einen Überblick über Daten und Fakten der polizeilich registrierten Fälle sowie der Opfer und Tatverdächtigen sexuellen Missbrauchs von Kindern, gibt das Lagebild „Jugendkriminalität und Jugendgefährdung in NRW“ des Landeskriminalamtes NRW.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) finden Sie hier.

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