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Waffen
Die Waffenrechtsstelle der Polizei Hagen erteilt während der Bürozeit Auskünfte aus dem Bereich des Waffenwesens
Informationen zum Thema Waffen und verbotene Gegenstände

Den Umgang mit Waffen regelt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Waffengesetz, welches durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 seine bis heute gültige Struktur erhielt  und das bis dahin gültige Waffengesetz aus dem Jahre 1976 ablöste. Als spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht dient es dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und soll dazu beitragen, dass Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen entstehen können minimiert beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Ziel ist es daher insbesondere, den privaten Erwerb und den Besitz von Waffen zu reglementieren und dem illegalen Waffenhandel und Waffenbesitz vorzubeugen. Als weitere gesetzliche Grundlage ergänzt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) diese Regelungen. Weiterhin sind die Waffenbehörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu einem einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes angehalten.

Waffenrecht

Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen  bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. Das Waffengesetz ist zwar ein  Bundesgesetz, die Ausführung obliegt jedoch den Ländern. In Nordrhein-Westfalen ist durch eine Zuständigkeits-Verordnung geregelt, dass grundsätzlich die Kreispolizeibehörde in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Waffenbesitzers beziehungsweise des Antragstellers liegt, für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung zuständig ist.

 

+++ ACHTUNG: Neuerungen im Waffengesetz seit dem 1. September 2020 +++

Die Waffenrechtstelle des PP Hagen weist darauf hin, dass ab 1. September 2020 verschiedene Neuerungen beim Waffengesetz wie folgt in Kraft treten:

Bei einer Sportschützen-Waffenbesitzkarte wurde der Erwerb auf 10 Waffen begrenzt. (Hier greift der Bestandsschutz).

Wechsel-Magazine/Magazingehäuse, bei denen die Magazinkapazität von 10 Patronen bei Langwaffen und 20 Patronen bei Kurzwaffen übersteigt, und vor dem 13. Juli 2017 erworben wurden, müssen bei der Waffenbehörde per Antrag bis spätestens 01.09.2021 angezeigt werden.

Für Magazine/Magazingehäuse, die nach dem 13. Juli 2017 aber vor dem 01.09.2020 erworben wurden, muss bis zum 01.09.2021 ein Antrag beim Bundeskriminalamt (BKA) über den Altbesitz eines oder mehrerer verbotener Magazine oder Magazingehäuse gestellt werden. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage des PP Hagen zu finden.

Der Umgang mit Salutwaffen (veränderte Langwaffen) ist ab dem 01.09.2020 anzeigepflichtig.

Schussfähige Waffen, die vor dem 28. Juni 2018 als Dekowaffe unbrauchbar gemacht wurden, gelten als Alt-Dekowaffen. Waffen, die nach dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden, benötigen eine Deaktivierungsbescheinigung des Waffenhändlers und des Beschussamtes. Des Weiteren muss diese Dekowaffe registriert werden.

Pfeilabschussgeräte sind den Schusswaffen gleichgestellt. Hierfür muss bis spätestens 01.09.2021 eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden.

 

+++++ Wichtiger Hinweis +++++++Wichtiger Hinweis ++++++ Wichtiger Hinweis ++++++

Um die Verbreitung des Coronavirus weiter einzuschränken, bleibt die Waffenrechtstelle bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.


Ihre Anträge (z.B. Ein-/ Austragung) können per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten eingereicht werden. Bitte vergessen Sie nicht – falls erforderlich – Ihre Waffenbesitzkarte beizufügen. Nach der Bearbeitung werden Ihnen die Unterlagen per Post übersandt.


Die telefonische Erreichbarkeit unter 02331/986-1122 oder unter 02331/986-1125 ist weiterhin gegeben.
 

 

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