Waffen
Änderung des Waffengesetzes - Neue Amnestieregelungen
Am 06.07.2017 ist die vom Bundestag beschlossene Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten. Für Waffenbesitzer ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem ist es bis zum 05.07.2018 möglich, illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen-/Polizeibehörden straffrei abzugeben.

Amnestieregelungen

 

Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 06.07.2017 ein einjähriger Strafverzicht bis zum 05.07.2018 bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde bzw. Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht bestraft werden. Bei Übergabe der Waffen bzw. der Munition muss bei der zuständigen Behörde bzw. Polizeistelle eine Verzichtserklärung ausgefüllt werden. Für die Abgabe der Waffen bzw. der Munition wird keine Gebühr erhoben. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 ist es hingegen nicht möglich, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.

Auch panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit diese nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen umfasst sind, sind künftig verboten. Soweit derartige Munition oder Geschosse besessen werden, können diese ebenfalls im Rahmen der Amnestieregelung abgegeben werden.

 

Sichere Waffenaufbewahrung

 

Nach den neuen Regelungen zur Waffenaufbewahrung reicht es nicht mehr aus, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch ist es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 06.07.2017 den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 06.07.2017 erworben, gelten folgende Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Zahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

 

Polizeipräsidium Hagen
Waffenrechtstelle
Telefon: 02331 / 986 1121
SG11.Hagen [at] polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/hagen

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In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110