Hinweise vor der Beantragung eines Kleinen Waffenscheins

    Nachfolgend finden Sie Hinweise vor der Beantragung eines Kleinen Waffenscheins zum Führen von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen und zum Antragsverfahren

    Vor der Beantragung eines Kleinen Waffenscheins oder dem Erwerb einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe sollten Sie sich fragen, ob Sie eine solche Waffe wirklich benötigen oder auch in der Öffentlichkeit tragen wollen. Denn das Mitführen bringt erhebliche Gefahren mit sich. Der Träger ist sich dessen oft nicht bewusst.

    • Die genannten Waffen sehen zumeist wie scharfe Waffen aus. Häufig sind sie nicht von solchen zu unterscheiden, wodurch es unter Umständen zu einem unkontrollierten Handeln bei Außenstehenden kommen kann.
    • Ungeübte Waffenträger können sich in extremen Stresssituationen selbst gefährden oder Unbeteiligte verletzen, aus nächster Distanz können sie sogar lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen.
    • Beim Benutzen von Reizgasen aus Spraydosen, Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen und in Taschenlampen oder Schlagstöcken eingebaute Sprühgeräte, sowie zugelassenen Verteidigungssprays spielen Windrichtung und -stärke eine große Rolle.
    • Die Reizgasmenge ist oft nicht ausreichend.
    • Die nebelige Wirkung kann sich bei unsachgemäßer Anwendung gegen das Opfer wenden und dabei Tränenblindheit verursachen.
    • Reizgas ist zum Einsatz in geschlossenen Räumen, dazu zählen auch Pkw, nicht geeignet.

    Wichtig zu wissen:

    Das Mitführen solcher PTB-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen, Versammlungen, Sportereignissen, Theater-, Kino-, oder Konzertbesuchen) ist grundsätzlich verboten.

    Entgegen weitläufiger Meinung ist es ebenso verboten, damit an Silvester/Neujahr zu schießen – schon gar nicht mit pyrotechnischer Munition (oft im Lieferumfang befindliche Leuchtkugeln).